Höhe der Gebühr im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

§ 2 (2) S. 2 und 3 PatKostG

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes [→ Wertgebühren]. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro.

§ 2 (2) S. 1 PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht

§ 34 GKG → Wertgebühren

Gebührenverzeichnis
Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens

siehe auch

§ 2 (2) PatKostG → Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht