Hinweise Dritter zum Stand der Technik

§ 43 (3) S. 2 PatG

Jedermann ist berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche des Patentamts