Hilfsmitglieder

§ 26 (4) PatG

Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 1 und 2), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.

§ 26 (1) PatG → Patentamt
§ 26 (2) PatG → Mitglieder des Patentamts
§ 26 (3) PatG → Technische Mitglieder des Patentamts

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz