Gutachten des Patentamts

§ 29 (1) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.

§ 29 (2) PatG

Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

§ 29 (3) PatG → Auskünfte zum Stand der Technik

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz