Glaubhaftmachung der Zeichnungsbefugnis

§ 4 (7) PatV

Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis glaubhaft zu machen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.

siehe auch

§ 34 (3) Nr. 2 PatG → Erteilungsantrag