Geschäftsstelle des Patentgerichts

§ 72 PatG

Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.

siehe auch

§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz