Geheimhaltung

Informationen, auf die lediglich zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Zugriff nehmen können, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich [→ Öffentliche Zugänglichkeit], solange die Geheimhaltung gewahrt wird.1)

Geheimhaltungsinteresse
Geheimhaltungsmassnahmen
Geheimhaltungsvereinbarung

§ 2 Nr. 1 GeschGehG → Geschäftsgeheimnis

siehe auch

Öffentliche Zugänglichkeit
Offenkundige Vorbenutzung

1)
Leitsatz 4 aus BGH, Urteil vom 05.06.1997 - X ZR 139/95 - Leiterplattennutzen