Gebührenprivileg des Zusatzpatents

§ 17 (2) S. 1 PatG

aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013

Für ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten.

§ 17 (2) S. 2 PatG → Gebührenpflicht für das umgewandelte Zusatzpatent
§ 17 (1) PatG → Jahresgebühren

siehe auch