Erzeugnisanspruch

Wird Schutz für ein Erzeugnis begehrt, ist der Anmelder grundsätzlich gehalten, die Sache durch körperliche Merkmale zu umschreiben.1)

siehe auch

Vorrichtungsanspruch

1)
BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren