Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 107 (1) PatG

Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn der Senat dies als erforderlich ansieht (§ 107 Abs. 1 PatG).

§ 107 (2) PatG

Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

§ 107 (3) PatG

Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz