Einreichung der Anmeldung

§ 3 (1) PatV

(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

§ 3 (2) PatV

In den Fällen der §§ 8, 14 bis 21 ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum (§ 34 (2) PatG)

siehe auch