Bundesbehörde für Geheimanmeldungen

§ 56 PatG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 [→ Akteneinsicht] und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Die zuständige oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium für Verteidigung.

siehe auch

§§ 50 bis 55 PatG → Geheimanmeldung
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz