Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 122 (1) PatG

Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 6 gilt entsprechend.

Beschwerdefrist

§ 122 (2) PatG

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.

§ 122 (3) PatG

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Anwendbare Vorschriften

§ 122 (4) PatG

Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.

siehe auch