Beitritt im Einspruchsbeschwerdeverfahren

Beitritt zum Einspruchsverfahren

Ein Dritter kann innerhalb der Beschwerdefrist als Beitretender eine unabhängig Beschwerde einlegen. Die Verbindung der Beitretungserklärung und Beschwerdeerklärung bietet sich an.

Beitritt eines Dritten ist aber auch noch im Beschwerdeverfahren (nach Ablauf der Beschwerdefrist) möglich.1)

Stellung des Beitretenden

Durch den Beitritt erhält der Beitretende zwar nicht die Stellung eines Beschwerdeführers, aber die volle Stellung eines Einsprechenden.2) Daraus folgt, dass er berechtigt ist, sich auch auf Widerrufsgründe stützen, die nicht schon Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor der Patentabteilung waren. Er ist also nicht lediglich Streithelfer, sondern kann innerhalb der für seinen Beitritt geltenden Fristen weitere Gründe in das Verfahren einführen.3)

anders beim Beitritt im Einspruchsbeschwerdeverfahren am EPA.

Erklärung des Beitritts, Zulässigkeit

Der Beitritt ist gegenüber dem BPatG zu erklären. Der Beitretende hat keine eigene Beschwerdegebühr zu entrichten, erlangt aber auch nicht die Stellung eines unabhängigen Beschwerdeführers.

Im allgemeinen wird über die Zulässigkeit des Beitritts im Beschwerdeverfahren in Verbindung mit der Hauptsacheentscheidung entschieden. Über die Zulässigkeit eines Beitritts im Beschwerdeverfahren kann aber auch eine Zwischenentscheidung ergehen, die jedoch nicht durch die Rechtsbeschwerde angreifbar ist.

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 28. August 2006, 9 W (pat) 16/04 - Antriebsvorrichtung; m.V.a. Benkard/Schäfers, PatG GbmG, 10. Aufl., § 59 Rdnr. 42
2)
BPatG, Beschl. v. 28. August 2006, 9 W (pat) 16/04 - Antriebsvorrichtung; m.V.a. BGH GRUR 1994, 892 - Heizkörperkonsole; Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl., § 59 Rdnr. 125
3)
BPatG, Beschl. v. 28. August 2006, 9 W (pat) 16/04 - Antriebsvorrichtung