Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 102 (3) PatG

Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

§ 102 (4) PatG

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß enthalten

  1. die Erklärung, inwieweit der Beschluß angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
  2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
  3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

§ 102 (1) PatG → Rechtsbeschwerdefrist
§ 102 (2) PatG → Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 102 (5) PatG → Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz