Aussetzung des Prüfungsverfahrens

Eine Aussetzung eines Prüfungsverfahrens kommt nur in Betracht, falls der Ausgang eines zweiten Prüfungsverfahrens zwingende Voraussetzung für das erste Verfahren ist; die bloße Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen rechtfertigt eine Aussetzung nicht.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 28.07.2005 – 17 W (pat) 43/03.