Ausschluß der Weiterbehandlung

§ 123a (3) PatG

Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.

siehe auch

§ 123a PatG → Weiterbehandlung