Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Nichtigkeitsbeschwerde

§ 122 (4) PatG

Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.

siehe auch

§ 122 (1) PatG → Nichtigkeitsbeschwerde