Akteneinsicht bei Geheimerfindungen

§ 51 PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 [→ Geheimhaltungsanordnung] zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.

siehe auch

§§ 50 bis 55 PatG → Geheimanmeldung
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz