Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)

PARISER VERBANDSÜBEREINKUNFT (Stockholmer Fassung 1967/79) (transpatent.com)

Amtliche Fassung in deutscher Sprache der Schweizer Eidgenossenschaft: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19670148/index.html#fn1

Auf internationaler Ebene gilt die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, letztmalig revidiert am 14. Juli 1967 in Stockholm (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305 bis 388, im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft oder PVÜ). Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind der PVÜ beigetreten.1)

Grundlage des gesamten internationalen gewerblichen Rechtsschutz; bis auf Taiwan fast alle Staaten Mitglied, aber unterschiedliche Fassungen von den Mitgliedsländern ratifiziert (siehe dazu Aufstellung im TABU 600; überwiegend Stockholmer Fassung, TABU 610a). Drei zentrale Regelungen der PVÜ:

Art. 19 PVÜ ermöglicht die Bildung von Sonderverbänden (z.B. MMA, EPÜ, PCT, etc., siehe oben) innerhalb der PVÜ.

Art. 6quinquies PVÜ → Zulassung der in einem Verbandsland eingetragenen Marke zum Schutz in den anderen Verbandsländern

siehe auch

TRIPS-Übereinkommen

1)
EuGH, Urt. v. 25.10.07 - C-238/06