Öffentliche Hand

Gebietskörperschaften
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand
Ordnungsmittel gegen die öffentliche Hand

Der Begriff „Öffentliche Hand“ bezeichnet juristische Person des öffentlichen Rechts wie Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden), sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung [§ 2 (1) Nr. 1 UWG → geschäftliche Handlung] anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG [→ Beseitigung und Unterlassung] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.1)

Es steht der öffentlichen Hand grundsätzlich frei, sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Handlungsformen zu bedienen oder dafür Privatunternehmen zu beauftragen.2)

siehe auch

Körperschaft des öffentlichen Rechts

1)
BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App
2)
BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 741 Rn. 18 - Durchleitungssystem, mwN