Wirkungen der Löschung wegen Nichtigkeit

§ 52 (2) MarkenG

Die Wirkungen der Eintragung einer Marke gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen Nichtigkeit gelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

§ 52 (1) MarkenG → Wirkungen der Löschung wegen Verfalls
§ 52 (3) MarkenG → Ausnahmen von der Wirkungen der Löschung

siehe auch

§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht