Widerspruchsbefugnis

Formelle Legitimation

§ 42 (1) MarkenG

Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

Nach § 42 (1) MarkenG kann nur der Inhaber einer Marke Widerspruch einlegen.

Umstritten ist die systematische Einordnung des § 42 (1) MarkenG als Verfahrensvoraussetzung (Zulässigkeit des Widerspruchs) oder als Aspekt der Sachbefugnis (Begründetheit des Widerspruchs, Aktivlegitimation).

Zu unterscheiden ist die Sachbefugnis des Widersprechenden und die formelle Legitimation durch die Registereintragung.

Nach § 28 MarkenG kann nur der durch das Register Legitimerte zulässig Einspruch erheben, d.h. nur der im Register Eingetragene oder sein Rechtsnachfolger - soweit ein Umschreibungsantrag bereits eingegangen ist. Auf die tatsächliche Sachbefugnis kommt es nicht an.

Nach § 28 (1) MarkenG wird die Rechtsinhaberschaft des im Register Eingetragenen vermutet.

Dem Rechtsvorgänger kommt gemäß der Rechtsprechung eine Sondersatellung zu.

Sachbefugnis

Die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) ist bei der Begründetheit des Widerspruchs zu prüfen. Es kommt nur auf das Vorliegen der Sachbefugnis im Entscheidungszeitpunkt an.

Mängel beim Nachweis der Inhaberschaft

Wird der Widerspruch im falschen Namen eingelegt, so kann dies - im Gegensatz zu Problemen hinsichtlich der Sachbefugnis - nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr geheilt werden.

siehe auch