Weitere Erfordernisse für die Wiedergabe der dreidimensionalen Marke

§ 9 (4) MarkenV

Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 [→ Bildmarken] entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden.

§ 9 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 9 (2) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch Lichtbilder oder grafische Strichzeichnungen
§ 9 (3) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch grafische Strichzeichnungen
§ 9 (5) MarkenV → Beschreibung der dreidimensionalen Marke

§ 8 MarkenG → Bildmarken

siehe auch

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht