Voraussetzungen der rechtserhaltenden Benutzung

Benutzung einer Marke in abweichender Form
Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke

Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend [§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung], wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.1).

Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist.2)

Nach der europäischen Spruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist“.3)

Ob die Marke ernsthaft im Inland benutzt worden ist, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke. Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab.4)

Der Senat hat noch zu § 5 Abs. 7 WZG angenommen, dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht vorliegt, wenn die Ware zu keiner Zeit mit dem Warenzeichen versehen, sondern das Zeichen lediglich im Schriftverkehr verwendet worden ist 5). Ob daran in dieser Allgemeinheit unter Geltung des Markengesetzes festzuhalten ist oder nicht die Verwendung der Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware, für die sie eingetragen ist, genügt (zu Letzterem BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 23 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rn. 35), ist bislang offengeblieben.6)

Darauf, ob die Waren oder Dienstleistungen mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten oder erbracht werden, kommt es dagegen nicht an.7)

Nicht ausreichend ist eine nur symbolische Benutzung, die allein zu dem Zweck erfolgt, das Markenrecht zu sichern.8)

Der angesprochene Verkehr muss die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung ansehen.9) Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird.10)

Die Benutzung einer eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend [→ rechtserhaltende Benutzung], wenn sie deren Hauptfunktion entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, dadurch zu garantieren, dass sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.11)

Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet wird, für das sie eingetragen ist.12)

Entscheidend ist dabei, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht.13)

An einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt es, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist.14)

Eine Benutzungshandlung ist als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern. Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen.15)

Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke16).17)

Vorzulegen sind Unterlagen, aus denen sich eine funktionsgemäße Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen im maßgeblichen Zeitraum und in hinreichender Dauer ergibt, um eine Scheinbenutzung auszuschließen.18)

Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab. Die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen, die Häufigkeit und die Regelmäßigkeit der Benutzung der Marke, die Frage, ob die Marke benutzt wird, um alle identischen Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers oder nur manche von diesen zu vermarkten, oder auch die Beweise über die Benutzung der Marke, die der Inhaber vorlegen kann, gehören zu den Kriterien, die dabei in Betracht zu ziehen sind. Selbst geringfügige Benutzung, kann, wenn sie unter den genannten Voraussetzungen wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigt ist, als ausreichend angesehen werden, um das Vorliegen der Ernsthaftigkeit zu belegen.19)

Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren - hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften - angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt.20)

Der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich abgegeben wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der Marke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit aufweist.21)

Eine titelmäßige Verwendung eines Zeichens für eine Druckschrift kann für seine rechtserhaltende Benutzung genügen.22).

Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.23)

Für die Auslegung, ob die mit der Marke gekennzeichnete Ware unter einen entsprechenden Warenbegriff des Ver-zeichnisses fällt, ist von der natürlichen Bedeutung eines Begriffs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie daneben von der im Zusammenhang mit der Klasseneinteilung und der Frage der Ähnlichkeit von Waren verwendeten Fachterminologie auszugehen.24)

Eine rechtserhaltende Benutzung liegt danach nicht vor, wenn Werbegegenstände als Belohnung für den Kauf anderer Waren und zur Förderung des Absatzes dieser Waren verteilt werden.25)

Allerdings schließt nicht jede Verteilung als Werbegeschenk eine rechtserhaltende Benutzung aus. Aus einem solchen Verhalten kann sich im Einzelfall ergeben, dass der Markeninhaber damit einen Absatzmarkt erschließen möchte. Die Verteilung kann etwa zu dem Zweck erfolgen, zu ermitteln, ob für die Waren ein Publikumsinteresse besteht oder um den Verkehr an neue mit der Marke gekennzeichnete Produkte zu gewöhnen und Marktanteile zu gewinnen.26)

Denkbar ist auch, dass mehrere Produkte beim Vertrieb zusammengefasst werden und die Zugabe zu einem Produkt der Erschließung oder Sicherung beider Absatzmärkte dient.27)

siehe auch

§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung

1)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; Beschl. v. 27.1.2004 - C-259/02, Slg. 2004, I-1159 Tz. 19 - Laboratoire de la mer
2)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD; m.V.a. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh
3)
BPatG, Urt. v. 15. Januar 2015 - 25 W (pat) 76/11 - Yosaja / YOSOI; m.V.a. EuGH, Urteil vom 13. September 2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Rn. 72 f. - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]
4)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13 - STAYER; m.V.a. EuGH, Urteil vom 13. September 2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Rn. 72 f. - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 49 = WRP 2012, 940 - ZAPPA
5)
vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1979 - I ZB 24/77, BGHZ 75, 150, 154 - Contiflex
6)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13 - STAYER
7)
BGH, Urt. vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10 - Werbegeschenke ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - C-442/07, Slg. 2008, I-9223 = GRUR 2009, 156 Rn. 16 - Verein RadetzkyOrden
8)
BGH, Urt. vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10 - Werbegeschenke; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 156 Rn. 13 - Verein Radetzky-Orden
9)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, GRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97, GRUR 2000, 890 = WRP 2000, 743 - IMMUNINE/IMUKIN
10)
BGH, Urt. v. 10. April 2008 - I ZR 167/05 - LOTTOCARD; m.V.a. BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047 Tz. 18 = WRP 2005, 1527 - OTTO
11)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - AKZENTA; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11.3.2003 - C-40/01, Slg. 2003, I-2439 = GRUR 2003, 425 Tz. 36 - Ansul/Ajax; BGH, Urt. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Beschl. v. 15.9.2005 - I ZB 10/03, GRUR 2006, 150, 151 = WRP 2006, 241 - NORMA
12)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - AKZENTA; m.V.a. BGH, Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA
13)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - AKZENTA; m.V.a. BGH, Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, GRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA; Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 312/99, GRUR 2002, 1072, 1073 = WRP 2002, 1284 - SYLT-Kuh; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO
14)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - AKZENTA; m.V.a. BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BER-THA; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2006, 150, 151 - NORMA
15)
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07 - MIXI; m.V.a. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 63 = WRP 2001, 1211 - ISCO; Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's
16)
EuGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - Rs. C‑416/04 P; Urt. v. 11.3.2003 - Rs. C-40/01, Slg. 2003, I-2439 - Ansul/Ajax
17)
BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - I ZB 20/03 - GALLUP
18)
BPatG, Beschl. v. 31. Mai 2006, 29 W (pat) 127/04; m.V.a Fezer, MarkenG, 3. Aufl. 2001, § 43 MarkenG Rn. 10; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 43 MarkenG Rn. 23; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 43 MarkenG Rn. 43
19)
EuGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - Rs. C‑416/04 P; m.V.a. La Mer Technology, Randnr. 22
20) , 21)
Leitsatz aus BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - I ZB 20/03 - GALLUP
22)
vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 171/00 - Winnetous Rückkehr; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - I ZB 20/03 - GALLUP
23)
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - AKZENTA
24)
BPatG, Urt. v. 15. Januar 2015 - 25 W (pat) 76/11 - Yosaja / YOSOI; m.V.a. vgl. auch BPatGE 31, 245, 246, 247 – Dignorapid; BPatG Mitt. 1993, 370 f. - Benutzungszwang
25)
BGH, Urt. vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10 - Werbegeschenke; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 410 Rn. 20 - Silberquelle/Maselli
26)
BGH, Urt. vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10 - Werbegeschenke; m.V.a. Drögsler, WRP 2009, 922, 928; weitergehend Kunzmann, MarkenR 2008, 309, 313
27)
BGH, Urt. vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10 - Werbegeschenke