Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren

§ 19 (8) MarkenG

Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

§ 19 (1) MarkenG → Auskunftsanspruch
§ 19 (2) MarkenG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 19 (3) MarkenG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 19 (4) MarkenG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 19 (5) MarkenG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 19 (6) MarkenG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 19 (7) MarkenG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 19 (9) MarkenG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 19 (10) MarkenG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten

siehe auch

§§ 14 - 19 MarkenG → Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht