Veröffentlichung des Antrags

§ 48 (1) MarkenV

In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 [→ Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag] des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
  4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
  5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.
§ 48 (2) MarkenV

In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 [→ Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag] des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.

siehe auch

§§ 47 - 49 MarkenV → Eintragungsverfahren
§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht