Verjährung

Gemäß § 20 S. 1 MarkenG verjähren die Ansprüche gegen den oder die Verletzer nach den Vorschriften der §§ 194 ff. BGB.

§ 20 S.1 MarkenG

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat der Verpflichtete auch nach der Verjährung der Ansprüche gemäß den §§ 194 ff. BGB dem Berechtigten nach § 852 BGB das herauszugeben, was er aus ungerechtfertigter Bereicherung erlangt hat. Dieser Anspruch verjährt nach 10 Jahren von seiner Entstehung an.

§ 20 S. 2 MarkenG

Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [→ Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung] entsprechende Anwendung.

§ 852 BGB → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

siehe auch

§§ 20 - 26 MarkenG → Schranken des Schutzes
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht