Unterscheidungskraft fremdsprachiger Wörter

Es ist möglich, dass eine Marke wegen sprachlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in einem Mitgliedstaat ohne Unterscheidungskraft ist oder die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt, in einem anderen Mitgliedstaat aber nicht 1).

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie steht der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen.2)

Denn Artikel 3 der Richtlinie enthält kein Eintragungshindernis, das speziell Marken betrifft, die aus einem Wort bestehen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaats als des Eintragungsstaats, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist. Eine derartige Marke gehört auch nicht zwangsläufig zu den Eintragungshindernissen der fehlenden Unterscheidungskraft und des beschreibenden Charakters der Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie. Denn für die Beurteilung der Frage, ob eine nationale Marke keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die ihre Eintragung beantragt wird, ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen.

Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Randnummer 42 des Beschlusses Matratzen Concord/HABM – in dem es bereits um die spanische Marke MATRATZEN ging, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist – entschieden, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, ein Zeichen als nationale Marke einzutragen, das in der Sprache eines anderen Mitgliedstaats für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist. Diese Feststellung gilt auch dann, wenn das fragliche Zeichen in der Sprache eines anderen Mitgliedstaats als des Eintragungsstaats keine Unterscheidungskraft in Bezug auf die in der Anmeldung genannten Waren oder Dienstleistungen hätte.3)

siehe auch

1)
vgl. entsprechend zum irreführenden Charakter einer Marke Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C‑313/94, Graffione, Slg. 1996, I‑6039, Randnr. 22
2) , 3)
EuGH, Urteile vom 9. März 2006 in der Rechtssache C‑421/04