Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens

Territorialer Schutzbereich

Unternehmenskennzeichen sind in der Regel bundesweit geschützt. Zwar kann das Namensrecht von Unternehmen ausnahmsweise nur regional beschränkt bestehen. Dies setzt aber voraus, dass das Unternehmen nach seinem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist.1)

Ein regional oder lokal tätiger Anbieter ist jedenfalls gegenüber einem Nichtberechtigten nicht verpflichtet, eine nur in seinem räumlichen Tätigkeitsbereich bestehende Gefahr einer namensrechtli-chen Zuordnungsverwirrung hinzunehmen. Ihm steht daher gegenüber einem Nichtberechtigten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu.2)

Bei Kennzeichnungskraft aufgrund Verkehrsgeltung beschränkt sich der Schutz auf die Verkehrskreise, in denen die Verkehrsgeltung vorliegt.

Einschränkung auch bei räumlich begrenztem Einzugs- und Geltungsbereich, beispielsweise bei Gaststätten, Hotels und Handwerksbetrieben.3) Vom BGH auch als Etablissementbezeichnungen benannt.4)

Ist das Unternehmen jedoch im Begriff größer zu werden, so sind räumliche Ausdehnungsabsichten zu berücksichtigen.5)

Bei Konflikten zwischen einem Unternehmenskennzeichen mit bundesweitem Geltungsbereich und einem Unternehmenskennzeichen mit regionalem Geltungsbereich ist im Rahmen der Verletzungsgefahr eine Interessensabwägung vorzunehmen.6)

1)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 228 soco.de; MünchKomm.BGB/Säcker, 6. Aufl., § 12 Rn. 64
2)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - sr.de; zum Recht der Gleichnamigen vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 soco.de; BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 I ZR 288/02, GRUR 2006, 159, 160 = WRP 2006, 238 hufeland.de
3)
BGH GRUR 1957/548 ‘Tabu I’; BGH GRUR 1977/165 ‘Parkhotel’; BGH GRUR 1970/479 - „Treppchen“
4)
BGH GRUR 2003, 792 - Festspielhaus II
5)
BGH GRUR 1985/72 - „Consilia“
6)
BGH GRUR 1991/155 - „Rialto2“