Rechtserhaltenden Benutzung einer Marke durch deren Verwendung als Zweitmarke

Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke reicht auch deren Verwendung als Zweitmarke aus. Es muss deshalb immer dann, wenn zur Kennzeichnung einer Ware zwei Zeichen verwendet werden, geprüft werden, ob der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt oder aber keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht.1)

siehe auch

§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung

1)
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13 - Probiotik; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Rn. 13 = WRP 2007, 958 bodo Blue Night; BGH, GRUR 2010, 729 Rn. 17 MIXI