Rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarkenverordung und der Europäische Gerichtshoft stellen an die Entkräftung der Einrede mangelnder Benutzung höhere Anforderungen als das nationale Markenrecht. Es ist die ernsthafte Benutzung nachzuweisen.

siehe auch

§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung