Pruefung der Anmeldung

§ 103 (1) MarkenG

Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, daß der Anmelder die Markensatzung so ändert, daß der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht.

§ 97 MarkenG → Kollektivmarken
§ 98 MarkenG → Inhaberschaft
§ 102 MarkenG → Markensatzung

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht