Markenusurpation

Bei der Markenusurpation eignet sich ein Dritter eine eingetragene Marke durch Hinzufügen seiner Unternehmensbezeichnung an.

Im Einzelfall kann auch ohne vorherige Benutzung einer Markenserie die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn eine im Verkehr bekannte Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung innerhalb einer mehrteiligen jüngeren Marke, ohne diese zu dominieren, eine derart selbständig kennzeichnende Stellung innehat, dass der durch das zusammengesetzte Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.1)

Einem Bestandteil einer zusammengesetzten Marke kann auch dann eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen, wenn der Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke von einem anderen Bestandteil dominiert oder geprägt wird.2)

Insbesondere wenn der Verkehr in dem weiteren Wortbestandteil eine Unternehmensbezeichnung sieht, kommt eine solche selbständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils in Betracht.3)Markenusurpation

Bei identischen Waren oder Dienstleistungen kann eine Verwechslungsgefahr für das Publikum auch dann bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.4)

Da es für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritätsjüngeren komplexen Zeichens nicht darauf ankommt, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, muss das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen.5)

siehe auch

1)
BPatG, Entscheidung vom 22.10.2007 - 26 W (pat) 88/02; m.V.a. EuGH a. a. O. Rdn. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA
2)
BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 - Malteserkreuz; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE und m.w.N.
3)
BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 - Malteserkreuz; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 34 - THOMSON LIFE
4)
EuGH, Urt. v. 6.10.2005, Rs. C-120/04 - THOMSON LIFE; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 28/04 - Malteserkreuz
5)
BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - I ZB 29/04; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz 37 - THOMSON LIFE