Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke

Art. 14 MarkenRL

Wird bei einer Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer älteren Marke in Anspruch genommen, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist, so kann die Ungültigkeit oder der Verfall der Marke nachträglich festgestellt werden.

siehe auch

MarkenRL → Markenrechtsrichtlinie