Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 42 MarkenV

Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 [→ Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse] des Markengesetzes gilt § 41 [→ Löschung wegen Verfalls] entsprechend.

Die Löschung eine Marke wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG [→ Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse]) wird durch Löschungsantrag beim DPMA (§ 54 MarkenG) ersucht.

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen ist und das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht (§ 50 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG kann eine Marke nicht gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag nicht mehr besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG zu diesem Zeitpunkt durch Verkehrsdurchsetzung nachweislich überwunden worden ist.1)

Löschungsantrag, Markenlöschung, Löschungsverfahren
Voraussetzungen einer Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Löschungsgründe
Verkehrsdurchsetzung einer Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Verfahrensgegenstand
Wechsel der Löschungsgründe
Löschungsbeschwerdeverfahren
Rechtsmißbräuchlichkeit eines Löschungsantrags

siehe auch

§§ 41 - 42 MarkenV → Löschung
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht

1)
BPatG, Beschluss vom 17. 5. 2006 – 32 W (pat) 39/03; m.V.a. Kirschneck in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 50 Rdn. 6