Klassifikation

Nizza-Klassifikation

Der Schutzbereich einer Marke wird nicht durch die Klassifikation bestimmt.1)

Zudem schließen sich die Oberbegriffe der amtlichen Klasseneinteilung untereinander nicht notwendig aus, sondern überschneiden sich teilweise. Die klassenmäßige Einteilung hat somit nur indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Art der Ware oder Dienstleistung und ist dementsprechend bei der Subsumtion der benutzten unter die eingetragenen Waren und Dienstleistungen allenfalls unterstützend heranzuziehen.2)

siehe auch

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

1)
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13 - Probiotik; m.V.a. Kirschneck in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 32 MarkenG Rn. 82
2)
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13 - Probiotik; m.V.a. Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medien-recht, 2. Aufl., § 26 MarkenG Rn. 31; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rn. 187