Klage des Lizenznehmers wegen Verletzung einer Marke

§ 30 (3) MarkenG

Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

Da kein Rechtsübergang oder eine Rechtsübertragung durch die Lizenzerteilung stattgefunden hat, kann der Lizenznehmer nur mit der Zustimmung des Markeninhabers eine Verletzungsklage erheben.

siehe auch

§ 30 (1) MarkenG → Markenlizenzen