Vereinheitlichung von Landesgesetzen auf dem Gebiet des Markenrechts

Artikel 9quater (1) MMA

Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren:

a) dass eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und

b) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen als ein Land anzusehen ist.

Artikel 9quater (2) MMA

Diese Notifikation wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsländern darüber zugehen lässt.

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken