Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken

Artikel 5ter (2) MMA

Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken übernehmen.

Artikel 5ter (1) MMAAbschrift der im Register eingetragenen Angaben
Artikel 5ter (3) MMABeglaubigung von Auszügen

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken