Beglaubigung von Auszügen

Artikel 5ter (3) MMA

Die zur Vorlage in einem der Vertragsländer beantragten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.

Artikel 5ter (1) MMAAbschrift der im Register eingetragenen Angaben
Artikel 5ter (2) MMANachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken