Abschrift der im Register eingetragenen Angaben

Artikel 5ter (1) MMA

Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke.

Artikel 5ter (2) MMANachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken
Artikel 5ter (3) MMABeglaubigung von Auszügen

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken