Inhalt der Markensatzung

§ 102 (2) MarkenG

Die Markensatzung muß mindestens enthalten:

  1. Namen und Sitz des Verbandes,
  2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
  3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
  4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
  5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
  6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.

§ 102 (1) MarkenG → Markensatzung
§ 102 (3) MarkenG → Markensatzung bei geografischen Herkunftsangaben
§ 102 (4) MarkenG → Einsehbarkeit in die Markensatzung

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht