Haftung des Betriebsinhabers

§ 14 (7) MarkenG

Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

§ 14 (1) MarkenG → Rechte des Markeninhabers

Nach § 14 Abs. 7 MarkenG kann der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird.1)

Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist uneingeschränkt auf die zu § 8 Abs. 2 UWG geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die markenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für Schadensersatzansprüche gilt.2)

Dem Inhaber eines Unternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben.3)

Der Unternehmensinhaber haftet gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße.4)

§ 15 (6) MarkenG

§ 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 14 Abs.7 MarkenG findet auch hier für geschäftliche Bezeichnungen entsprechende Anwendung.

siehe auch

§§ 14 - 19 MarkenG → Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - ORTLIEB II
2)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16 - ORTLIEB; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 f. [juris Rn. 19] = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm
3)
BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18 - ORTLIEB II; m.V.a. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 62 - ORTLIEB I
4)
BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16 - ORTLIEB; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 - Partnerprogramm