Eintragung der Unionsmarke

Artikel 51 UMV

(1) Entspricht die Anmeldung den Vorschriften dieser Verordnung [UMV → Unionsmarkenverordnung] und wurde innerhalb der Frist gemäß Artikel 46 Absatz 1 kein Widerspruch erhoben oder hat sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so wird die Marke mit den in Artikel 111 Absatz 2 genannten Angaben in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.

(2) Das Amt stellt eine Eintragungsurkunde aus. Diese Urkunde kann elektronisch ausgestellt werden. Das Amt stellt beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften der Urkunde aus, für die eine Gebühr zu entrichten ist, wenn diese Abschriften nicht elektronisch ausgestellt werden.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 207 Absatz 2 erlassen.

Der für die Feststellung, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Erhebung der Widerklage auf Erklärung des Verfalls.1)

siehe auch

UMV → Unionsmarkenverordnung

1)
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 212/17 - Bewässerungsspritze II; m.V.a. EuGH, GRUR 2021, 613 Rn. 37 und 50 - Husqvarna; zu § 49 Abs. 1 MarkenG BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - I ZR 40/20, GRUR 2021, 736 Rn. 15 = WRP 2021, 623 - STELLA