Gegenstand der Beschwerde

§ 66 MarkenG → Beschwerde

Erweiterung der Beschwerde

Die Erweiterung einer zunächst beschränkt eingelegten Beschwerde muss gegenüber dem Patentamt vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn die beschränkte Beschwerde bereits beim Patentgericht anhängig ist.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 32 W (pat) 210/04