Freihaltebedürfnis an Warenformen

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2. Nr. 2 [→ Freihaltebedürfnis] gilt auch für dreidimensionale Zeichen.1)

Wenn sich eine Marke darin erschöpft, die äußere Form der Ware wiederzugeben [→ Warenformmarke], handelt es sich um ein Zeichen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, nämlich die äußere Gestaltung, beschreibt.2)

Liegt die beanspruchte Form innerhalb einer auf dem gegenständlichen Warengebiet üblichen Formenvielfalt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, dass die als Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist [→ Freihaltebedürfnis].3)

Daran, dass derartige Gestaltungen frei verwendet werden können und nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, besteht grundsätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit, das ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG [→ Freihaltebedürfnis] begründen kann. Denn die Freiheit der Gestaltung von Produkten darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden.4)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wenn Formgestaltungen ohne weiteres als Marke eingetragen würden – nicht nur Hersteller, sondern jedermann mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine Vielzahl ähnlicher Gestaltungen zum Gegenstand von Markenanmeldungen machen könnte mit der Folge, dass diese Formgestaltungen zumindest innerhalb der Benutzungsschonfrist für die Wettbewerber verschlossen wären. Dadurch würde sich eine erhebliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit ergeben, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wettbewerber, sondern auch von – möglicherweise unzähligen – Formgebungen absetzen müssten, denen Markenschutz zugebilligt wäre.5)

Hinsichtlich eines möglicherweise bestehenden Freihaltebedürfnis an der Warenform ist zu beachten:

Beispiele für nicht Eintragungsfähige Warenformmarken

Der Schutzerstreckung einer IR-Marke, die aus der äußeren Form der Ware besteht, kann das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten Form i. S. v. Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ entgegenstehen, wenn die Form funktionsbedingt ist.

Bei der äußeren Form eines Käses, bei dem die Streifen und Rillen auf der Oberfläche beim Einfüllen und Pressen des Käses entstehen und bei dem die Einkerbungen Portionierungshilfen sind, ist von einem Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten Form auszugehen.6)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 10. Dezember 2008 - 29 W (pat) 67/07; m.w.N.
2)
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZB 36/04
3)
BPatG, Entsch. v. 10. Dezember 2008 - 29 W (pat) 67/07; m.V.a. BGH, a. a. O., 505 - Gabelstapler
4)
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - I ZB 36/04; BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04 - Porsche Boxster; vgl. EuGH GRUR 2003, 514 Tz. 73 – Linde, Winward und Rado
5)
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – I ZB 33/04 - Porsche Boxster
6)
vgl. BGH, Beschluss vom 3. 4. 2008 – I ZB 46/05