Eintragung der Markenlöschung im Register

§ 55 (5) MarkenG

Das Gericht [§ 55 (1) MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten] teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

siehe auch

§ 55 MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten