Beständigkeit der Lizenz gegenüber einem Übergang des Rechts an der lizensierten Marke

§ 30 (5) MarkenG

Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Gemäß § 30 (5) MarkenG bleiben vorherige Lizenzerteilungen an Dritte von einem Rechtsübergang oder einer Lizenzerteilung nach Absatz 1 dieser Vorschrift unberührt.

siehe auch

§ 30 (1) MarkenG → Markenlizenzen