Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen

Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden.1)

Allerdings ist es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen.2)

Eine Einschränkung [des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses] muss die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte charakteristische Kriterien ankommt.3)

Nicht zulässig ist es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen.4)

siehe auch

§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG → Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen

1)
BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08 - Willkommen im Leben; hier: Beschränkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen „Bild- und Tonträger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Themengebiete
2)
BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08 - Willkommen im Leben; m.V.a. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. - Postkantoor
3)
BGH GRUR 2002, 340 Rdnr. 29 – Fabergé; GRUR 2013, 725 Rdnr. 33 – Duff Beer
4)
BPatG 26 W (pat) 513/18 – Popcorn